Schwerbehindertenausweis - IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ
Auf Antrag des Schwerbehinderten:
a) IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ des Gesundheitszustandes
Feststellungen der Versorgungsämter über eine Behinderung, den Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Merkmale können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben (positiv oder negativ). Wesentlich ist eine IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ nur dann, wenn eine Behinderung hinzutritt oder wegfällt und sich der GdB durch Verschlimmerung oder Besserung der Behinderung um wenigstens 10 nach oben oder unten ändert. Wesentlich ist eine IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ ebenfalls wenn Merkzeichen im Ausweis zusätzlich vermerkt werden oder wegfallen sollen. Die Überprüfung durch das Versorgungsamt kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, z.B. wenn sich die Behinderung entgegen der Annahme des Antragstellers nicht verschlimmert, sondern verbessert hat die frühere Bewertung unrichtig war.
b) Ein Verzicht auf den Schwerbehindertenstatus ist grundsätzlich nicht möglich, weil die Schwerbehinderteneigenschaft kraft Gesetzes eintritt, sobald die in §2 Absatz 2, SGB IX genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgericht ist jedoch auf besonderen Antrag des Behinderten sowohl eine (vorherige) Beschränkung des Feststellungsantrages auf einzelne Gesundheitsstörungen als auch ein (nachträglicher) Verzicht auf vom Versorgungsamt bereits festgestellte Funktionsbeeinträchtigungen zugelassen. Der Grad der Behinderung sowie die Feststellung von Merkzeichen richten sich dann allein nach den noch verbleibenden festzustellenden oder festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das kann dazu führen, dass ein GdB unter 50 festgestellt und der Ausweis eingezogen wird.
- Link zur Homepage des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. Hier erhalten Sie weitere Informationen, die Möglichkeit eines Online Antrags aber auch Vordrucke zum Herunterladen.
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